Als regelmäßige Leserin von Sekada-Daily wissen Sie, dass es völlig normal ist, in Geschäftsbriefen seinen Vornamen anzugeben. Damit zeigen Sie sich offen und selbstsicher.
Das sehen nicht alle so. So war es auch bei einer Sachbearbeiterin, die sich weigerte, ihren Vornamen in der Geschäftskorrespondenz zu nennen. Ihr Verhalten begründete sie damit, dass sie ihre Privatsphäre schützen wolle. Sie bezog sich auf ihr Persönlichkeitsrecht und verlangte von ihrem Chef, ihren Vornamen nicht nennen zu müssen, obwohl er eine entsprechende Anweisung erteilt hatte. Der Chef lehnte diese Ausnahme mit einem Verweis auf sein Arbeitgeber-Direktionsrecht ab.
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Der Streit ging vor Gericht und der Arbeitgeber bekam Recht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az: 3 Sa 305/07). Seine Anweisung, den Vornamen in Geschäftsbriefen zu nennen, fällt unter sein Direktionsrecht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Vorgaben für die einheitliche Gestaltung von Geschäftsbriefen zwingend seien und der Vorname einer Person grundsätzlich nicht geheim sei. Außerdem konnte die Mitarbeiterin nicht beweisen, dass die Anweisung ihre Privatsphäre gefährdet.