Das war der Fall: Ein Mitarbeiter hatte in seinem Arbeitsvertrag folgende Formulierung stehen: „Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus ohne weitere Vergütungsansprüche bis zu 10 Überstunden monatlich zu leisten, soweit diese angeordnet werden und nicht gegen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstoßen.“ Als betriebliche Gründe für Überstunden eintraten, weigerte er sich in beleidigender Art und Weise gegenüber einem der Mitgeschäftsführer, die angeordneten Überstunden zu leisten. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Der Mitarbeiter klagte dagegen.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Die fristlose Kündigung war rechtens. Sowohl die Beleidigung als auch die Überstundenverweigerung waren ausreichende Gründe dafür, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zum regulären Kündigungstermin nicht zumutbar war.
Voraussetzung: Die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden aus betrieblichen Gründen musste im Vertrag geregelt sein, was hier der Fall war (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 143/07, 25.05.07). Das heißt: Auch die Weigerung,
Überstunden zu machen, ist also schon Grund genug, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Allerdings: Dieses Urteil bedeutet nicht, dass Sie als Mitarbeiterin immer und aus jedem Grund angeordnete Überstunden leisten müssen. Diese Verpflichtung haben Sie nur, wenn dies ausdrücklich in Ihrem Vertrag festgehalten ist. Denn: Das Weisungsrecht eines Vorgesetzten beschränkt sich nur darauf, die im Arbeitsvertrag beschriebenen Pflichten eines Mitarbeiters
im Einzelnen zu bestimmen. Es umfasst grundsätzlich keine „vertragserweiternden Rechte“ wie z. B. die Anordnung von Überstunden.
Wichtig: Die Summe aus regelmäßiger, betriebsüblicher Arbeitszeit und Überstunden darf die Grenzen der gesetzlichen werktäglichen Höchstarbeitszeit (= 8 Stunden bzw. 10 Stunden bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit; § 3 ArbZG) nicht überschreiten.
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