Urlaub ist Pflicht und stellt die Arbeitskraft wieder her. Er sollte Arbeitgebern und Arbeitnehmern heilig sein – so steht es im Bundesurlaubsgesetz und diesen Standpunkt vertreten die Arbeitsgerichte in der Rechtsprechung.
Trotzdem „verschenken“ deutsche Arbeitnehmer jährlich ein bis zwei Wochen Freizeit; aus Unkenntnis, Übereifer oder Angst vor dem Gespräch mit dem Chef. Wer zum Beispiel während des Urlaubs erkrankt, der kann ein ärztliches Attest nachreichen und bekommt die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit oft kein Gebrauch gemacht.
Grundsätzlich verfallen nicht genommene Urlaubstage am Jahresende. Nur wenn es dringende betriebliche oder „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe gibt, dürfen einzelne Arbeitstage mit in das neue Jahr übernommen werden:
- Sie oder ein Kollege waren lange Zeit krank.
- Sie haben den Job gewechselt und durften in der Probezeit keinen Urlaub nehmen.
- Das Unternehmen braucht Sie, um Termine einzuhalten.
Wenn einer dieser Gründe auf Sie zutrifft, dann ist der 31. März des Folgejahres der Stichtag. Was Sie bis dahin nicht „abgefeiert“ haben, verfällt. Ihr Chef darf Ihr Urlaubsgeld nicht anteilig kürzen, auch wenn der Urlaub nicht genommen wurde.
(Bundesurlaubsgesetz, Paragraf 7, Absatz 3)
Alle gesetzlichen Ansprüche erlöschen Ende März, aber Sie können darüber hinaus Vereinbarungen mit Ihrem Chef treffen. Sollten Sie eine Sonderregelung bezüglich Ihrer Urlaubstage wünschen, sprechen Sie Ihren Chef darauf an.
Haben Sie jetzt noch Tage auf Ihrem Urlaubskonto? Dann sollten Sie jetzt aktiv werden und folgende Punkte schriftlich abklären:
- Sie möchten den Resturlaub abfeiern.
- Sie möchten die Tage länger als bis zum kommenden März auf Ihrem Urlaubskonto stehen lassen.
- Sie möchten die verbliebenen Urlaubstage ausgezahlt bekommen. Darauf haben Sie allerdings keinen gesetzlichen Anspruch. Das Gesetz ist der Ansicht, dass Erholung nicht gehortet oder gekauft werden kann. Sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Chef.
Sie haben ein Recht auf Schadensersatz bei Nichtgewährung von Urlaub
Gewährt Ihr Unternehmen Ihnen nicht den gesamten Urlaub, muss es Ihnen Schadensersatz dafür zahlen. In derartigen Fällen kann eine Wiedergutmachung noch im drauf folgenden Jahr beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Urlaub rechtzeitig schriftlich angemahnt und einen konkreten Termin dafür genannt haben. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts betonten in ihrem Urteil, dass es nicht ausreiche, nur eine Gutschrift des Resturlaubs zu verlangen. Es müsse mit der Mahnung eindeutig feststehen, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer freigestellt werden möchte.
(Bundesarbeitsgericht; 9AZR 794/95)