Unleserliche Unterschrift = Kündigung nicht wirksam?


In der Praxis gibt es immer mal wieder Streit um Kündigungen, die tatsächlich oder vermeintlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben entsprechen. Um Ihrem Chef einen teuren und nervenraubenden Prozess zu ersparen, sollten Sie deshalb informiert sein und ihn im Falle eines Versäumnisses darauf hinweisen.

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Eine Kündigung muss folgenden formalen Anforderungen genügen:

  • 1. Sie muss schriftlich in einem Originaldokument (also nicht etwa per Fax) ausgesprochen werden.
  • 2. Sie muss von einem direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben werden.

Auf Punkt 2 berief sich ein Mitarbeiter, der noch während seiner Probezeit die Kündigung erhalten hatte und seinen Lohn bis zum Ende der Probezeit erstreiten wollte.

Seine Argumentation: Das Arbeitsverhältnis habe schon deswegen fort bestanden, weil die Kündigung nicht mit dem vollen, lesbaren Namen unterzeichnet gewesen sei. Es seien nämlich nur zwei völlig unleserliche Wörter, keinesfalls der Name des Chefs, zu erkennen. Und eine solche Unterschrift entspreche nicht den formalen Anforderungen an eine Kündigung.

Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?

So spitzfindig wie der Mitarbeiter, der die Kündigung wegen der unleserlichen Unterschrift nicht akzeptierte, wollten die Richter die Angelegenheit zumindest in der dritten Instanz nicht sehen.

Zwar müsse eine Kündigung mit vollem Namen unterzeichnet werden, ein betriebsintern übliches Namenskürzel beispielsweise genüge den Anforderungen deshalb nicht. Aber lesbar müsse die Unterschrift selbst auf einer Kündigung nicht unbedingt sein. Es reiche aus, wenn erkennbar sei, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen habe schreiben wollen. Das sei hier der Fall gewesen.

Damit genügte die Kündigung der Schriftformerfordernis nach § 623 BGB und war rechtens (BAG, 24.01.2008, 6 AZR 519/07).

Fazit für Sie: Um Ihrem Chef unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Sie ihn darauf hinweisen, wenn seine Unterschrift unter einer Kündigung schlecht lesbar ist. Er sollte also versuchen, seinen vollen Namenszug einigermaßen lesbar hinzubekommen, und Sie sollten in jedem Fall den vollen maschinenschriftlichen Namenszug mit Vor-, Nachnamen und Positionsbezeichnung daruntersetzen.