Der aktuelle Rechtsfall: Das Kind einer Verkäuferin erkrankte in deren Urlaub. Weil sie es pflegen musste, konnte sie sich nicht erholen. Deshalb forderte sie von ihrem Arbeitgeber die Urlaubstage nach, die sie mit der Pflege des Kindes verbracht hatte.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sahen das anders: Sie entschieden, dass der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nachkommen muss, und wiesen die Klage der Mitarbeiterin ab.
Die Begründung: In jedem Urlaub besteht das Risiko von Störungen, Krankheiten und Unterbrechungen. Das ist ein Bestandteil des persönlichen Lebensschicksals des Einzelnen.
Auch wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub zuhause auf „Balkonien“ verbringt und nun genau zu diesem Zeitpunkt auf der Straße vor seinem Haus Bauarbeiten mit dem Presslufthammer durchgeführt werden, liegt dies ebenso wenig in der Verantwortung des Arbeitgebers wie ein kalter, verregneter Sommer auf den Kanaren.