Wenn Ihr Chef auf einer seiner Geschäftsreisen eine erhebliche Verspätung bei einem Flug hinnehmen muss, kann er von der Fluggesellschaft dieselbe Ausgleichszahlung verlangen, wie sie für einen annullierten Flug gilt.
Das zeigt der folgende Fall: Ein Fluggast musste bei einem Flug der Fluggesellschaft Condor eine Verspätung von 17 Stunden hinnehmen. Er verlangte die nach der EG-Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung von 600 Euro, die bei einem annullierten Flug gezahlt werden muss.
Condor verweigerte die Zahlung. Begründung: Der Flug sei nur verspätet und nicht annulliert gewesen. Zudem habe die Verspätung auf einem unvorhersehbaren technischen Defekt beruht.
So urteilte das Landgericht (LG) Darmstadt: Es gab dem Fluggast Recht. Eine lange Verspätung steht einer Annullierung eines Flugs im Sinne der Verordnung gleich. Und ein technischer Defekt ist grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand, der die Ausgleichszahlung hinfällig werden lässt. Für Defekte am Flugzeug trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung (LG Darmstadt, 13.11.10, Az.: 7 S 29/09).
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