Missgeschicke im Büroalltag sind uns allen schon passiert. Eine umgeschüttete Kaffeetasse auf dem Schreibtisch oder der Papierstau im Kopierer. Doch Achtung! Sie als Sekretärin bzw. Assistentin können im Schadensfall – wie jeder anderer Mitarbeiter auch – von Ihrem Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden.
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Das ist die Rechtslage: Ob und in welcher Höhe Sie einen Schaden ersetzen müssen, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß Sie fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben. Generell wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
1. Leichte Fahrlässigkeit – keine Haftung
Von leichtem Fehlverhalten spricht man, wenn der Schaden "jedem hätte passieren können". Beispiele: Sie verschütten Ihr Getränk versehentlich auf die Tastatur und
legen damit Ihren PC lahm. Oder Sie lassen aus Versehen ein Tablett mit Geschirr fallen, wenn Sie gerade Gäste Ihres Chefs bewirten. Hierbei handelt es sich um das entschuldbare "Sich-Vergreifen" oder "Sich-Vertun". Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie als Mitarbeiterin nicht.
2. Normale (= mittlere) Fahrlässigkeit – teilweise Haftung
Normal fahrlässig verhalten Sie sich, wenn Sie bei Ihrer Arbeit als Sekretärin und Assistentin durch mangelhafte Sorgfaltspflicht einen Schaden verursachen. Beispiele: Sie versäumen es, beim Kopieren die Klammern von den Unterlagen zu entfernen. Die möglichen Folgen wie Papierstau, Ausfall des Geräts, Kundendienst und Ersatzdrucker hätten Sie leicht vermeiden können, wenn Sie sorgfältiger gearbeitet hätten. In diesem Fall haften Sie anteilig. Die Kosten werden dann nach den so genannten Billigkeitsgrundsätzen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufgeteilt.
Dabei kommen verschiedene Faktoren zum Tragen: zum Beispiel die Höhe des Schadens und Ihres Gehalts, Ihre Stellung im Unternehmen, der Verantwortungsgrad Ihrer Position und Ihr bisheriges Verhalten im Arbeitsalltag. Überdies ist zu klären, ob Ihr Arbeitgeber das Schadensrisiko beispielsweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte abdecken können. Auch wenn Ihr Arbeitgeber dies versäumt hat, haften Sie trotzdem bis zur Höhe der Selbstbeteiligung, die bei Abschluss einer Versicherung angefallen wäre. Voraussetzung: Diese Summe ist für Sie zumutbar.
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3. Grobe Fahrlässigkeit – volle Haftung
Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflicht in hohem Maß verletzen, also präventive Vorsichtsmaßnahmen ignorieren. Beispiel: Sie vergessen auf einer Geschäftsreise Ihren Firmen-Laptop im Zug. In diesem Fall müssten Sie die Kosten für ein Ersatzgerät selbst tragen. Die Rechtsprechung sieht Höchstgrenzen von drei bis vier Monatsgehältern vor. Je nach Sachlage springt oft erst eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor Sie als Mitarbeiterin in Haftung genommen werden. Die Beweislast für Ihr Fehlverhalten liegt nach § 619 BGB beim Arbeit geber.
Fazit: Die meisten Arbeitgeber haben zwar Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, die ihre Mitarbeiter in solchen Fällen entlasten. Trotzdem ist es wichtig für Sie, informiert zu sein, welche finanziellen Risiken unter Umständen auf Sie zukommen können, wenn im Arbeitsalltag Unachtsamkeiten ins Spiel kommen.
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