Viele sind der Ansicht, bereits die Nennung des Empfängers in der ersten Zeile bedeute, dass nur dieser den Brief öffnen darf. Doch das ist nicht korrekt. Auch die Redaktion des Sekretärinnen-Handbuchs war viele Jahre dieser Ansicht. Mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, das bereits im Jahr 2003 gefällt wurde, hat sich die Sachlage geändert.
Das LAG (LAG Hamm, Urteil vom 19.2.2003, Az. 14 Sa 1972/02) hat geurteilt, wie mit Posteingängen zu verfahren ist:
Soweit die Adresszeile keinen Vermerk „Persönlich“ oder „Vertraulich“ enthält, darf das Sekretariat oder die Posteingangsstelle des Unternehmens an Mitarbeiter adressierte Post öffnen.
Diese übliche Gepflogenheit in Behörden und Betrieben, die dazu dient, eingehende Post mit dem Eingangsstempel zu versehen, können Mitarbeiter nicht über den Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen und schon gar nicht mit der schlagwortartigen Begründung der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Mitarbeiter hätte sich zumindest betriebsintern um eine Postbehandlung in seinem Sinne bemühen müssen.
Aus diesem Urteil ergibt sich folgende Konsequenz: Wenn eine im Betrieb eingehende Postsendung als Empfänger sowohl den Betrieb/Arbeitgeber als auch einen bestimmten Mitarbeiter ausweist, ist auf besondere Vertraulichkeitsvermerke zu achten. Fehlen solche, darf die Post geöffnet werden. Ist der Brief als vertraulich/persönlich gekennzeichnet, wäre eine Öffnung der Post ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis mit der Folge, dass sogar strafrechtliche Maßnahmen (§ 202 StGB) möglich sind.
Der Sekretärinnen-Handbuch-Tipp: Gehen Sie mit dem Vermerk aber sorgsam um, da Post, die als persönlich/ vertraulich gekennzeichnet ist, liegen bleibt, bis der Empfänger sie lesen kann – egal, wie dringend der Inhalt ist!
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