Viele Unternehmen nutzen vorgefertigte Arbeitsverträge. Wenn Sie trotzdem einmal einen Arbeitsvertrag schreiben müssen, z. B. weil zusätzlich sehr individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Sie Folgendes grundsätzlich wissen:
Ein neuer Arbeitsvertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschriften der Vertragsparteien.
Vergessen Sie nicht, den Arbeitsort anzugeben.
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Mit dem Start in das Arbeitsverhältnis beginnt auch die Versicherungspflicht.
3. Dauer der Probezeit und Kündigungsmodalitäten in der Probezeit.
Eine Probezeit kann höchstens für sechs Monate vereinbart werden. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
4. Art der Tätigkeit.
Je exakter die Aufgaben im Arbeitsvertrag definiert sind, desto weniger Konfliktstoff gibt es später. Allerdings ist Ihr Chef dann auch weniger flexibel, den neuen Mitarbeiter mit zusätzlichen Aufgaben zu betrauen, wenn dieser sich weigert. Beispiel: Frau Meier ist zuständig für den Empfang und die Telefonzentrale. Sie begrüßt alle Besucher und verständigt die zuständigen Mitarbeiter. Sie leitet am Empfang eingehende Postsendungen an die jeweiligen Abteilungen weiter. Sie erstellt tagesgenaue An- und Abwesenheitslisten aller Mitarbeiter des Unternehmens.
5. Arbeitszeit.
Vermerken Sie die für Ihren Betrieb geltende, regelmäßige Arbeitszeit (von ... bis ...) sowie eventuell geltende Gleitzeitregelungen.
6. Überstunden.
Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte eine klare Aussage zu den Überstunden im Arbeitsvertrag getroffen werden, z. B., dass eine Vergütung der Überstunden nur erfolgt, wenn diese ausdrücklich angeordnet wurden.
7. Urlaub.
Laut Gesetz hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub. Hat Ihr Chef mehr Urlaub vereinbart, muss diese Regelung in den Arbeitsvertrag. Sie können noch festhalten, wie die Abstimmung über die zeitliche Lage des Urlaubs betriebsintern erfolgt.
8. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich eventueller Zuschläge usw.).
Wird z. B. abgesprochen, dass in der Probezeit ein niedrigeres Gehalt gezahlt und nach bestandener Probezeit neu über die Bezahlung verhandelt wird, muss diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag stehen. Außerdem müssen vereinbarte Sonderzahlungen vertraglich festgehalten werden.
9. Kündigung.
Gesetzlich kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Hat Ihr Chef eine längere Frist vereinbart, muss diese im Vertrag festgehalten werden.
Wichtig:
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Tarifvertrag, muss jeder Arbeitsvertrag mindestens dessen Regelungen enthalten. Abweichungen sind möglich, aber nur zugunsten der Arbeitnehmer.