Was Sie über die Rechtsgrundlage bei Arbeitszeugnissen unbedingt wissen sollten


Ein Mitarbeiter scheidet aus und bittet um ein Arbeitszeugnis. Nach § 630 BGB hat er Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, unaufgefordert ein Zeugnis auszustellen; der ausscheidende Mitarbeiter muss es ausdrücklich verlangen. In der Regel sollten Sie jedoch selbständig aktiv werden und ein Arbeitszeugnis aufsetzen. Denn Sie sollten unbedingt beachten: Der Arbeitgeber ist schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, ein Arbeitszeugnis auszustellen oder es verspätet tut. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er dadurch keinen oder eine schlechtere Arbeitsstelle erhalten hat.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt übrigens erst nach 30 Jahren. Beachten Sie aber: Ein qualifiziertes Zeugnis kann nicht mehr verlangt werden, wenn der Arbeitgeber sich nicht mehr an den Arbeitsnehmer erinnern kann.   
Ein einfaches Arbeitszeugnis kann dagegen so lange verlangt werden, wie die Unterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung im normalen Geschäftsbetrieb aufbewahrt werden.

Bei der Übergabe des Arbeitszeugnisses hat der Mitarbeiter eine Holschuld.

Das Arbeitszeugnis müssen Sie - wie alle Arbeitspapiere - bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ihren Geschäftsräumen bereithalten, damit Ihr Mitarbeiter es abholen kann. Es handelt sich also um ene Holschuld Ihres Mitarbeiters. Haben Sie dem ausscheidenden Mitarbeiter Hausverbot erteilt, wandelt sich die Holschuld für Sie in eine Bringschuld um. Ist das Abholen des Arbeitszeugnisses für den Mitarbeiter mit unzumutbaren Belastungen verbunden, müssen Sie es ihm auf eigene Kosten und eigene Gefahr zukommen lassen (Schickschuld). Unzumutbare Belastungen wären beispielsweise beträchtliche Kosten für den Mitarbeiter. Sie liegen jedoch nicht allein deshalb vor, weil Sie mit Ihrem Mitarbeiter im Unfrieden auseinander gegangen sind (BAG, 8.3.1995 - 5 AZR 848/93). Aber Vorsicht: Sie haben in keinem Fall das Recht, ein Arbeitszeugnis zurückzuhalten. Auch dann nicht, wenn Sie gegen den ausscheidenden Mitarbeiter eine berechtigte Forderung (wie z. B. Unterlagen, Schlüssel etc.) haben. Ein berichtigtes Zeugnis müssen Sie allerdings erst nach Rückgabe des zuvor erstellten unrichtigen Zeugnisses aushändigen. Geheimcodes sind in Arbeitszeugnissen verboten. Dennoch werden sie immer wieder angewandt. Hier eine Auflistung von Geheimcodes, die unter Personalchefs längst kein Geheimnis mehr sind:

  • Mitglied in einer Gewerkschaft:

Ein senkrechter Strich mit Kugelschreiber bzw. Füller links von der Unterschrift, der aussieht wie ein Ausrutscher.

  • Mitglied in einer rechten Partei:

Ein sogenannter "Ausrutscher" (nur Häkchen) nach rechts.

  • Mitglied in einer linken Partei:

Ein sogenannter "Ausrutscher" (nur Häkchen) nach links.

  • Mitglied in einer linken verfassungsfeindlichen Gruppe:

Ein sogenannter "Doppelausrutscher" (Doppelhäkchen) nach links.


Mein Tipp: Wenn Sie ein Arbeitszeugnis ausstellen, übernehmen Sie eine große Verantwortung. Der Sekretärinnen BriefeManager hilft Ihnen in einem speziellen Kapitel, dieser Verantwortung gerecht zu werden und Arbeitszeugnisse sicher zu formulieren. Sie werden Mitarbeiter nicht mehr durch ungeschickte Formulierungen benachteiligen oder ihnen zu gute oder ihren Leistungen nicht entsprechende Arbeitszeugnisse ausstellen.