Weihnachtsvorbereitungen: Das müssen Sie steuerlich beachten (2004)


Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien gehören die Weihnachtsfeiern grundsätzlich zu den Betriebsveranstaltungen (LStR 72). Dies sind Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Gemäß LStR 72 Abs. 3 müssen diese Betriebsveranstaltungen „üblich“ sein, was die Zahl der Veranstaltungen und auch deren Ausgestaltung betrifft.

Die Zahl der Betriebsveranstaltungen ist limitiert auf maximal zwei pro Jahr.

Pro Betriebsfeier darf die Freigrenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Wird die Freigrenze auch nur gering überschritten, tritt die volle Steuerpflicht ein. Also: Gibt Ihr Unternehmen z. B. 111 € pro Mitarbeiter aus, müssen die gesamten 111 € versteuert werden.  Mit diesem Betrag sind Speisen, Getränken, Tabakwaren, Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, die Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Aufwendungen für z. B. Raummiete, Musik, Kegelbahn usw. und auch die Geschenke, die im Rahmen dieser Betriebsveranstaltung überreicht werden, abgedeckt.

Seit Januar 2004 dürfen Sie pro Mitarbeiter und Geschenk nicht mehr als 35 € (innerhalb des Rahmens von 110 €) ausgeben. Vorher waren es noch 40 €. Die Lohnsteuer-Richtlinien 72 Abs. 5 regeln, dass der Betrag von 110 € auch die Kosten für teilnehmende Ehegatten oder sonstige Angehörige des Arbeitnehmers abdecken. 

Werden Verlosungen im Rahmen der Weihnachtsfeier durchgeführt, gehören die Gewinne der Mitarbeiter daraus zum Arbeitslohn, wenn nicht alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer beteiligt werden, sondern die Verlosung nur einem bestimmten herausgehobenen Personenkreis vorbehalten ist.

Wenn Sie die Grenze von 110 überschreiten:

Dann handelt es sich um in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn. In einem solchen Fall hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal abzuführen. Vorteil: Die Pauschalversteuerung hat keine Sozialversicherungspflicht zur Folge. Versteuert das Unternehmen nicht pauschal, fallen nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch Sozialversicherungsbeträge an.

 

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