Wenn Mitarbeiter erkranken: Als Sekretärin sind meist Sie die erste Ansprechpartnerin


Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit nicht am Arbeitsplatz erscheint, muss er das dem Unternehmen mitteilen. Weil Ihr Chef oft nicht zu erreichen ist, werden in vielen Fällen Sie diejenige sein, die den Anruf des erkrankten Mitarbeiters entgegennimmt und darüber wacht, ob das ärztliche Attest fristgerecht im Unternehmen eintrifft. Jeder Mitarbeiter muss bestimmte Regeln einhalten, wenn er erkrankt. Dazu gehört, dass er seinen Arbeitgeber bzw. seinen Chef unverzüglich, also am ersten Tag, (persönlich, telefonisch, per Fax oder durch einen Dritten usw.) von seiner Krankheit in Kenntnis setzt. Er muss ihn außerdem darüber informieren, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig ist.

Achtung! Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten im Krankheitsfall schuldhaft, kann das zum Verlust der Lohnfortzahlung, zu einer Abmahnung und sogar zur Kündigung führen.

Ein erkrankter Mitarbeiter muss nicht sofort zum Arzt gehen.

Bis zu drei Tage kann er ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Dauert die Krankheit länger, ist er verpflichtet, bis spätestens zum vierten Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Bescheinigung muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.

Tipp:

Informieren Sie Ihren Chef, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines erkrankten Mitarbeiters nicht fristgemäß bei Ihnen eintrifft.

Ist der Mitarbeiter länger krank als zunächst vom Arzt prognostiziert, muss der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber eine Nachfolgebescheinigung vorlegen. Dieser Schein muss auch dann bei Ihnen eintreffen, wenn der Mitarbeiter schon länger als sechs Wochen krank ist, er also schon keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld bekommt.

Und: Legen Sie sich den vom Arzt des erkrankten Mitarbeiters prognostizierten Gesundungszeitpunkt, also wann er voraussichtlich wieder zur Arbeit erscheinen wird, auf Termin. Erscheint der Mitarbeiter nicht, informieren Sie Ihren Chef und fordern die Nachfolgebescheinigung bei dem erkrankten Mitarbeiter an.

Erkrankt der Mitarbeiter im Urlaub,

ist er ebenso verpflichtet, spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Tipp:

Erklärt Ihnen der Mitarbeiter, dass der Postweg von seinem Urlaubsort zu lange dauert, können Sie von ihm verlangen, die ärztliche Bescheinigung per Fax zu schicken und anschließend im Original nachzureichen.

Haben Sie Grund zu der Annahme, dass ein Mitarbeiter blaumacht?

Dann kann Ihr Chef unter Umständen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits zu einem früheren Termin als dem gesetzlichen verlangen (EntgeltFG § 5 Satz 3 Nr. 5).

Das war ein Fall:
Ein Mitarbeiter hatte sich immer wieder für wenige Tage krankschreiben lassen. Um die Ausfälle besser prüfen zu können, verlangte die Firma bereits am ersten Krankheitstag ein Attest. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach und berief sich auf die gewöhnliche Frist von drei Tagen und die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.

So urteilte das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt:
Arbeitnehmer müssen unter Umständen bereits am ersten Tag ihrer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber dies verlangen. Häufige Kurzerkrankungen sind ein solcher Grund. (Az: 6 Sa 463/03)

Muss Mitarbeitern für einen Arztbesuch Zeit gutgeschrieben werden?

Vielleicht verwalten Sie auch die Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter? Dann kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter von Ihnen verlangt, dass Sie ihm die Zeit, die er für einen Arztbesuch während seiner Arbeitszeit aufwendete, auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben.

Tipp:

Auch wenn es in Ihrem Unternehmen keine so großzügige Gleitzeitregelung gibt wie unten beschrieben, müssen Sie dem Mitarbeiter keine Zeit gutschreiben.

Er hat nur dann ein Recht darauf, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer Termin nicht möglich war. Dazu muss er Ihnen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegen (§ 616 BGB).

So entschied das Landesarbeitgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall:
Eine Mitarbeiterin suchte an zwei Arbeitstagen jeweils für eine Stunde ihren Arzt auf. Für diese Besuche legte sie der Assistentin ihres Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung vor und verlangte gleichzeitig eine Zeitgutschrift. In dem betreffenden Unternehmen bestand eine Gleitzeitvereinbarung mit einem Gleitzeitrahmen von täglich 6 Uhr bis 20 Uhr und einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Arbeitsstunden. Weil der Vorgesetzte diese Zeitgutschrift verweigerte, klagte die Mitarbeiterin.

Urteil des Gerichts:
Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung:

Wenn in einem Unternehmen eine so großzügige Gleitzeitregelung gilt, kann ein Mitarbeiter für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen. Es sei denn, dies war ausdrücklich zwischen Unternehmen und Mitarbeiter vereinbart. Die Gleitzeitregelung lässt dem einzelnen Mitarbeiter ausreichend Freiraum, seine verlorene Arbeitszeit innerhalb des Gleitzeitrahmens nachzuholen. Das heißt, das Unternehmen muss keine Dienstbefreiungen für Arztbesuche, soweit sie nicht den Kernarbeitszeitraum berühren, gewähren ( LAG Hamm, 18.03.04,11 Sa 247/03).

 

 

Weitere Tipps zum Thema 'Wenn Mitarbeiter erkranken' finden Sie in Assistenz & Sekretariat inside