Zeugnis: Das sollten Sie über die rechtlichen Grundlagen wissen


Scheidet ein Mitarbeiter aus – egal aus welchem Grund -, hat er nach § 630 BGBeinen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Allerdings ist Ihr Chef nicht verpflichtet, unaufgefordert ein Zeugnis auszustellen. Der ausscheidende Mitarbeiter muss sein Zeugnis ausdrücklich von ihm verlangen.
Allerdings sollte Ihr Chef sicherheitshalber auch ohne ausdrückliches Verlangen des Mitarbeiters aktiv werden und ein Zeugnis aufsetzen. Erinnern Sie ihn daran, wenn er es vergisst.
Der Grund: Wenn Ihr Chef vergisst, ein Zeugnis auszustellen, oder dies verspätet tut, macht sich das Unternehmen schadenersatzpflichtig – allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter nachweisen kann, dass er das Zeugnis verlangt hat und er wegen des fehlenden Zeugnisses keine oder eine schlechtere Arbeitsstelle bekommen hat. Der Anspruch auf ein Zeugnis verjährt nach 3 Jahren. Praktisch ist der Anspruch allerdings häufig schon vorher verwirkt. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis kann bereits nach 6 Monaten verloren gehen, z. B. weil Ihr Chef sich nicht mehr im Detail an die Leistungen des Mitarbeiters erinnern und keine qualifizierten Aussagen mehr treffen kann. Ein einfaches Zeugnis dagegen kann so lange verlangt werden, wie die Unterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung im normalen Geschäftsbetrieb aufbewahrt werden.

 

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